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Satzung des Rotary Clubs A81-Bodensee-Engen



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§ 1 Vorbemerkung:
(1) Der Rotary Club A 81 - Bodensee-Engen ist ein nichtrechtsfähiger Verein mit körperschaftlicher Organisation. Er ist Mitglied von Rotary International und verfolgt dessen Ziele.
(2) Die von Rotary International vorgegebene „Verfassung“ - Art. I bis Art. XVII - ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Organe, Ausschüsse und sonstige Clubämter:
(1) Organe des Vereins: a) die Clubversammlung b) der Vorstand
(2) Ständige Ausschüsse des Clubs: a) Programm- und Veranstaltungs-Ausschuss b) Aufnahme-Ausschuss
(3) Sonderausschuss ist gemäß § 14 der Prüfungsausschuss im Mitglieds-Aufnahmeverfahren.
(4) Nicht ständige Ausschüsse: Nach Bedarf
(5) Amtsträger:
Clubmeister und Clubdienst Berufsdienst Gemeindienst Internationaler Dienst Jugenddienst Vortragsdienst Berichterstatter
Weitere Ämter nach Bedarf
§ 3 Vorstand:
(1) Der Vorstand des Clubs besteht aus einem engeren und einem erweiterten Vorstand.
1. Zum engeren Vorstand gehören: der Präsident der Altpräsident des Vorjahres der Vizepräsident der Sekretär der Schatzmeister
2. Zum erweiterten Vorstand gehören: die Mitglieder des engeren Vorstandes und die Ausschussvorsitzenden die Amtsträger nach § 2 Abs. 5
(2) Folgende Vorstandsmitglieder haben Stellvertreter: Sekretär Clubmeister Internationaler Dienst Jugenddienst Vortragsdienst Berichterstatter
Sie vertreten diese Mitglieder des Vorstandes im Verhinderungsfalle.
(3) Der engere Vorstand vertritt den Club gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich wie folgt: a) der Präsident in Einzelvertretungsmacht b) der Vizepräsident mit je einem weiteren Mitglied des engeren Vorstandes gemeinschaftlich.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist auf das Clubvermögen beschränkt und schließt eine persönliche Haftung der Clubmitglieder Dritten gegenüber aus.
Davon unberührt bleibt die gesetzlich bestehende Haftung des persönlich Handelnden gemäß § 54 Satz 2 BGB.
(4) a) Dem engeren Vorstand obliegt die allgemeine Verwaltung des Clubs, soweit nicht der Präsident oder die Clubversammlung zuständig ist. b) Der erweiterte Vorstand entscheidet über alle Fragen, die über die allgemeine Verwaltung des Clubs hinausgehen und für den Club von besonderer Bedeutung sind.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet für die restliche Amtsdauer eine Ersatzwahl statt.
(6) Vorstandssitzungen werden nach Erfordernis abgehalten. Sie sind beschlussfähig, wenn die Einladung mindestens sechs Tage vorher zugegangen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
§ 4 Clubversammlung:
(1) Die Clubversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Clubs. Sie ist zuständig
a) für die Wahl: der Mitglieder des engeren Vorstandes und des erweiterten Vorstandes und ihrer Stellvertreter und der Mitglieder der Ausschüsse, soweit sie in der Satzung vorgesehen sind sowie von zwei Kassenprüfern b) in allen übrigen Angelegenheiten, soweit nicht andere Zuständigkeiten nach dieser Satzung bestehen.
(2) Die Clubversammlung hat alljährlich stattzufinden, spätestens am 30. November. Hierbei sind die Amtsträger des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 für das folgende Rotary-Jahr zu wählen.
(3) Clubversammlungen sind beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Tagesordnungspunkte den Mitgliedern mindestens sechs Tage vorher schriftlich mitgeteilt worden sind. In Clubversammlungen mit Wahlen beträgt die Einladungsfrist zehn Tage.
§ 5 Ausschüsse:
(1) Die Ausschüsse haben beratende Funktion und legen ihre Vorschläge mit Begründung dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.
(2) Der Präsident gehört kraft Amtes allen Ausschüssen als vollberechtigtes Mitglied an.
§ 6 Wahl des Vorstandes:
(1) Präsident und Vizepräsident sind in geheimer Wahl zu wählen, die übrigen Personen per Akklamation. Auch letztere Personen sind geheim zu wählen, wenn dies ein anwesendes Clubmitglied verlangt oder mehr als ein Kandidat für ein Amt zur Wahl steht.
(2) Als Präsident und Vizepräsident gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die Hälfte der Stimmen sämtlicher stimmberechtigter Clubmitglieder und mindestens dreiviertel der in der Clubversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Von den übrigen Kandidaten für die einzelnen Ämter sind diejenigen gewählt, die die jeweils höchste Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
(3) Jedes stimmberechtigtes Clubmitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§ 7 Pflichten der Amtsträger:
(1) Präsident und Vizepräsident Der Präsident - bei seiner Verhinderung der Vizepräsident - führt den Vorsitz in den Clubzusammenkünften und bei Vorstandssitzungen.
(2) Sekretär Die Aufgaben des Sekretärs sind insbesondere: a) die Führung der Mitgliederverzeichnisse und einer Präsenzliste bei Zusammenkünften b) die Einladung zu Clubzusammenkünften, Vorstands- und Ausschusssitzungen c) die Ausarbeitung und Aufbewahrung der Protokolle der Zusammenkünfte und Sitzungen d) die Abfassung der verlangten Berichte an Rotary International, einschließlich der am 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres an den Generalsekretär von Rotary International einzureichenden Halbjahresberichte über den Mitgliederstand e) Meldungen von Änderungen in der Mitgliedschaft an den Generalsekretär von Rotary International f) die Zusammenstellung der für den Distrikt-Governor bestimmten monatlichen Präsenzberichte, die diesem unmittelbar nach der letzten Zusammenkunft des Monats zuzustellen sind.
(3) Schatzmeister Er verwaltet alle Gelder des Clubs, über die er dem Club jährlich sowie jederzeit auf Verlangen des Präsidenten oder des engeren Vorstandes Rechenschaft zu geben hat.
(4) Sonstige Amtsträger Sie erfüllen alle Aufgaben, die sich aus dem Inhalt des Amtes ergeben.
§ 8 Aufgaben der Ausschüsse:
(1) Programm – und Veranstaltungs-Ausschuss Dieser Ausschuss fördert kameradschaftliche und freundschaftliche Beziehungen unter den Mitgliedern, er fördert die Teilnahme der Mitglieder an organisierten Rotary-Veranstaltungen, die der Erholung und der Geselligkeit dienen, und verfolgt bei der Erfüllung seiner Aufgaben das allgemeine Ziel des Clubs nach den Weisungen des Präsidenten oder des Vorstandes. Außerdem unterbreitet der Ausschuss dem Vortragsdienst gegenüber Vorschläge zur Programmgestaltung des Clubs. Der Vortragswart ist kraft Amtes Vorsitzender dieses Ausschusses.
(2) Aufnahme-Ausschuss Dieser Ausschuss prüft alle Aufnahmevorschläge nach der persönlichen Seite. Er untersucht den Charakter, geschäftlichen, gesellschaftlichen und öffentlichen Ruf sowie die allgemeine Eignung der zur Mitgliedschaft vorgeschlagenen Person gründlich und teilt dem Vorstand seine Stellungnahme zu allen Aufnahmegesuchen mit. Dieser Ausschuss prüft des weiteren alljährlich das Clubverzeichnis der besetzten und unbesetzten Berufsklassen. Er unterbreitet dem Vorstand Namen von geeigneten Personen zur Besetzung offener Berufsklassen.
§ 9 Zusammenkünfte:
(1) Die ordentlichen wöchentlichen Zusammenkünfte dieses Clubs finden statt: Jeweils dienstags am 1. und 3. Dienstag des Monats um 19.30 Uhr, am 2. und 4. Dienstag um 12.30 Uhr, am 5. Dienstag 7.30 Uhr. Etwaige Änderungen hinsichtlich der Zusammenkünfte sind den Mitgliedern rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder (oder Mitglieder, die vom Clubvorstand gemäß Art. VII Abs. 3 der einheitlichen Rotary-Clubverfassung entschuldigt sind) müssen an der ordentlichen Zusammenkunft als anwesend oder abwesend gezählt werden.
§ 10 Abstimmung und Beschlüsse:
(1) Über alle Angelegenheiten dieses Clubs wird offen abgestimmt, ausgenommen im Falle des § 6 Abs. 1 dieser Satzung.
(2) Kein Beschluss oder Antrag, der den Club in irgendeiner Weise verpflichtet, darf vom Club behandelt werden, bevor der Vorstand darüber beraten hat. Solche Beschlüsse oder Anträge werden, wenn sie an einer Clubzusammenkunft vorgebracht werden, ohne Diskussion dem Vorstand überwiesen.
§ 11 Gebühren und Beiträge
Die Clubversammlung bestimmt stimmenmehrheitlich die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages.
§ 12 Finanzen:
(1) Alle Gelder des Clubs sind vom Schatzmeister bei einer vom Vorstand bestimmten Bank einzuzahlen, einzuziehen bzw. überweisen zu lassen.
(2) Die Bezahlung aller Rechnungen erfolgt durch den Schatzmeister. Alljährlich hat eine gründliche Revision der gesamten Finanzgeschäfte des Clubs durch zwei von der Jahresversammlung bestellte Kassenprüfer stattzufinden.
(3) Das Rechnungsjahr dieses Clubs läuft vom 1. Juli bis 30. Juni. Für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge zerfällt es in zwei Halbjahresabschnitte, die vom 1. Juli bis 31. Dezember und vom 1. Januar bis 30. Juni laufen. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Abonnementsgebühren an Rotary International erfolgt alljährlich am 1. Juli und am 1. Januar aufgrund der Mitgliederzahl an diesen Tagen. (Anmerkung: Die Zeitschrift-Abonnementsgebühren für Mitglieder, die im Laufe eines Halbjahresabschnittes aufgenommen werden, sind auf Rechnung vom Sekretariat hin zahlbar).
(4) Zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres stellt der Vorstand einen Jahresvoranschlag über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben auf. Die in dem vom Vorstand genehmigten Voranschlag festgesetzten Höchstbeträge für die einzelnen Zwecke dürfen nur nach Beschluss des Vorstands überschritten werden.
§ 13 Beurlaubung:
Auf schriftlichen und begründeten Antrag an den Vorstand kann ein Mitglied beurlaubt werden, so dass es für eine bestimmte Zeitdauer von der Teilnahme an den Clubzusammenkünften entschuldigt ist.
§ 14 Aufnahmeverfahren (für alle Arten der Mitgliedschaft):
(1) Die Clubmitglieder haben das Recht, geeignete Persönlichkeiten in den Club vorzuschlagen. Aufnahmevorschläge sind schriftlich beim Vorstand des Clubs einzureichen. Der Vorschlag wird vorübergehend vertraulich behandelt, bis es in diesem Verfahren anders geregelt wird. Aufnahmevorschläge müssen von mindestens zwei Mitgliedern unterzeichnet sein. Der Vorstand übergibt die Vorschläge dem Aufnahme-Ausschuss zur Bearbeitung. Dieser hat unter Berücksichtigung der bisherigen und für die Zukunft erwünschten Entwicklung des Clubs dem Vorstand bei der nächsten Sitzung zu berichten und ggf. eigene Vorschläge auszuarbeiten. Danach entscheidet der Vorstand über die Einleitung des Aufnahmeverfahrens.
(2) Ein Aufnahmeverfahren kann nur eröffnet werden, wenn im Vorstand hierüber Einstimmigkeit herrscht. Mit der Eröffnung des Aufnahmeverfahrens beauftragt der Vorstand den Sekretär, alle Mitglieder schriftlich von dem Aufnahmeantrag zu verständigen. In seinem Schreiben an die Mitglieder hat der Sekretär darauf hinzuweisen, dass der zur Aufnahme Vorgeschlagene zum Eintritt in den Club aufgefordert wird, wenn nicht bis zu einem in dem Schreiben festgelegten Tag, der mindestens zehn Tage nach dem Abgangsdatum liegen muss, ein schriftlicher Einspruch beim Präsidenten oder beim Sekretär des Clubs eingeht. Der schriftliche Einspruch bedarf zunächst keiner Begründung.
(3) Der Präsident wird die Einspruch erhebenden Mitglieder auffordern, ihren Einspruch ihm gegenüber mündlich oder schriftlich zu begründen. Einsprüche müssen in der Person des Vorgeschlagenen begründet sein (hierunter sind auch seine Familienverhältnisse zu rechnen). Erscheint dem Präsidenten der Einspruch stichhaltig begründet, dann ist der Aufnahmevorschlag abgelehnt. Der Vorschlagende, der Vorstand und der Aufnahme-Ausschuss sind von dieser Ablehnung in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
(4) Erscheint dem Präsidenten der Einspruch nicht stichhaltig begründet, so trägt er diesen Einspruch unter gleichzeitiger Mitteilung an das Einspruch erhebende Mitglied dem Prüfungsausschuss vor.
(5) Der Prüfungsausschuss zur Überprüfung des Einspruchs besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem jeweiligen Altpräsidenten und dem Sekretär. Der Einspruch kann vom Prüfungsausschuss nur einstimmig abgelehnt werden. Der Einspruch gilt jedoch als angenommen, sofern auch nur ein Mitglied des Prüfungsausschusses dem Einspruch beitritt und er in der Person des Vorgeschlagenen begründet ist. Dem Einspruch erhebenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, seinen Einspruch mündlich oder schriftlich vor dem Prüfungsausschuss zu begründen.
Das Protokoll über die Prüfungsausschusssitzung enthält nur den Vermerk: „Der Einspruch gegen einen Aufnahmevorschlag wurde anerkannt bzw. nicht anerkannt.“ Über den Inhalt einer solchen Einspruchsverhandlung, auch über die Person des Einspruchserhebenden darf außerhalb des über den Einspruch beschließenden Prüfungsausschusses mit keinem Menschen gesprochen werden.
(6) Ein einmal abgelehnter Vorschlag für eine Neuaufnahme kann nicht vor Ablauf eines Jahres erneuert werden.
(7) Mitglieder, die eine Neuaufnahme vorschlagen, dürfen nicht vor Beendigung des Aufnahmeverfahrens mit dem Neuaufzunehmenden über ihre Vorschlagsabsicht sprechen.
(8) Wer gegen die Vorschriften dieses Verfahrens in grober Weise verstößt, kann wegen Vertrauensbrauches aus dem Club ausgeschlossen werden.
(9) Fällt die Entscheidung des Vorstandes positiv aus, wird das vorgeschlagene Mitglied über die Ziele von Rotary und über die Privilegien und Verantwortlichkeiten der Clubmitgliedschaft informiert (einschließlich der Art der vorgeschlagenen Mitgliedschaft). Danach wird das in Aussicht genommene Mitglied gebeten, den Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft zu unterschrieben und den Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft zu unterschreiben und zu gestatten, dass sein Name und (bei einem Aktivmitglied) seine vorgeschlagene Berufsklasse dem Club bekannt gegeben werden.
(10) Nach der Aufnahme in die Mitgliedschaft sorgt der Clubpräsident für die Einführung des Neumitglieds, der Clubsekretär stellt dem Neumitglied eine Mitgliedskarte aus und meldet dies Rotary International. Er besorgt angemessene Literatur für die Einführung und beauftragt ein Mitglied damit, bei der Integration des Neumitglieds behilflich zu sein.
§ 15 Satzungsänderungen:
Diese Clubsatzung kann in einer ordentlichen Zusammenkunft abgeändert werden, sofern diese ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig ist, sich mit 2/3 Mehrheit dafür entscheidet und jedes Mitglied mindestens zehn Tage vor der Zusammenkunft von der vorgeschlagenen Satzungsänderung schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Abänderungen oder Ergänzungen dieser Satzung, die nicht mit der Clubverfassung und mit der Verfassung und den Satzungen von Rotary International übereinstimmen, können nicht vorgenommen werden.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung:
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Engen, den 13. Juni 2006
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Mittwoch, 12. Juli 2006/web285
Letzte Änderung: 13.07.09/web285
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